UG (haftungsbeschränkt) vs GmbH: Gründung, Haftung, Kosten
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UG (haftungsbeschränkt) vs GmbH: Gründung, Haftung, Kosten

Der Leitfaden vergleicht UG (haftungsbeschränkt) und GmbH hinsichtlich Gründung, Haftung und Kosten.

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Erfahren Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bezug auf Gründung, Haftung und Kosten. Dieser detaillierte Leitfaden hilft Ihnen, die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen zu wählen, beleuchtet Vor- und Nachteile sowie strategische Aspekte.

Einleitung: Die Wahl der passenden Rechtsform für Ihr Unternehmen

Der Schritt in die Selbstständigkeit oder die Gründung eines Unternehmens erfordert eine Reihe wichtiger Entscheidungen, von denen die Wahl der Rechtsform eine der fundamentalsten ist. Sie beeinflusst nicht nur die Haftungsbedingungen, sondern auch den Gründungsaufwand, die laufenden Kosten, die steuerliche Behandlung und nicht zuletzt die Außenwahrnehmung und Kreditwürdigkeit des Unternehmens.

In Deutschland stehen insbesondere für kapitalbasierte Unternehmensformen mit Haftungsbeschränkung zwei Varianten im Fokus von Gründern: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt).

Beide bieten den entscheidenden Vorteil einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, wodurch das Privatvermögen der Gesellschafter geschützt wird. Doch trotz dieser Gemeinsamkeit unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten, die für die Entscheidung maßgeblich sind.

Während die GmbH als etablierte und hoch angesehene Rechtsform gilt, wurde die UG 2008 als “Mini-GmbH” oder “Starter-GmbH” eingeführt, um Gründern mit geringem Startkapital den Zugang zur Haftungsbeschränkung zu erleichtern.

Dieser umfassende Vergleich beleuchtet die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen UG und GmbH in Bezug auf Gründung, Haftung, Kosten und weitere strategische Aspekte. Ziel ist es, Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten, welche dieser beiden Rechtsformen am besten zu Ihren individuellen Voraussetzungen, Ihrem Geschäftsmodell und Ihren langfristigen Zielen passt.

Definition und rechtlicher Rahmen: GmbH und UG im Überblick

Um die Unterschiede zu verstehen, ist es zunächst wichtig, die grundlegenden Definitionen und den rechtlichen Rahmen beider Gesellschaftsformen klar abzugrenzen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist die beliebteste und verbreitetste Kapitalgesellschaft in Deutschland. Sie ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt in der Regel unangetastet.
  • Mindeststammkapital: Für die Gründung einer GmbH ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Dieses Kapital dient als Haftungssockel und muss zum Zeitpunkt der Gründung mindestens zur Hälfte (12.500 Euro) eingezahlt sein.
  • Rechtspersönlichkeit: Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.
  • Leitung: Die GmbH wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die nicht zwingend Gesellschafter sein müssen. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ und trifft grundlegende Entscheidungen.
  • Etabliert und anerkannt: Die GmbH genießt als Rechtsform eine hohe Akzeptanz und gilt als seriös und kreditwürdig.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform im eigentlichen Sinne, sondern eine Sonderform der GmbH. Sie unterliegt denselben gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) wie eine “klassische” GmbH, jedoch mit einigen spezifischen Abweichungen, die ihre Gründung erleichtern sollen:

  • Haftungsbeschränkung: Wie bei der GmbH ist die Haftung der UG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist geschützt.
  • Geringes Mindeststammkapital: Der entscheidende Unterschied zur GmbH ist das extrem niedrige Mindeststammkapital. Eine UG kann bereits mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden.
  • Pflicht zur Rücklagenbildung: Um den geringen Kapitalstock auszugleichen und die eventuale Umwandlung in eine vollwertige GmbH zu fördern, ist die UG gesetzlich verpflichtet, jährlich 25 % ihres Jahresüberschusses als gesetzliche Rücklage einzustellen, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.
  • Rechtspersönlichkeit: Auch die UG ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  • “Mini-GmbH”: Sie wurde geschaffen, um Gründern mit wenig Eigenkapital die Vorteile der Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, ist aber gleichzeitig dazu gedacht, sukzessive ein ausreichendes Kapital für eine “echte” GmbH anzusparen.

Gründung: Schritte und Anforderungen

Der Gründungsprozess für beide Rechtsformen weist Gemeinsamkeiten auf, aber auch entscheidende Unterschiede, insbesondere beim Kapital und den Formalitäten.

Stammkapital

  • GmbH: Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Bei der Gründung müssen mindestens 12.500 Euro in bar eingezahlt werden. Die restlichen 12.500 Euro können als Sacheinlagen (z.B. Maschinen, Immobilien) erbracht werden oder als ausstehende Einlagen bestehen bleiben, die bei Bedarf später einzuzahlen sind. Die Einbringung von Sacheinlagen erfordert eine detaillierte Bewertung und zusätzliche notarielle Kosten.
  • UG: Kann mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden. Das gesamte Stammkapital muss jedoch vollständig in bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind bei der UG-Gründung nicht zulässig. Der geringe Betrag macht die UG für Start-ups attraktiv, birgt aber auch Risiken in Bezug auf die Liquidität und Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Ein Stammkapital von 1 Euro ist zwar rechtlich möglich, aber in der Praxis kaum sinnvoll, da bereits geringe Anlaufkosten das Unternehmen in die Überschuldung führen könnten.

Gründungsprozess

Der grundsätzliche Ablauf der Gründung ist für UG und GmbH ähnlich und erfordert mehrere Schritte:

  • Erstellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung): Dieser regelt die wesentlichen Grundlagen der Gesellschaft (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführer, Gewinnverteilung etc.).
  • Notarielle Beurkundung: Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden.
  • Bestellung der Geschäftsführung: Ein oder mehrere Geschäftsführer werden im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss bestellt.
  • Einzahlung des Stammkapitals: Das Kapital muss auf ein Geschäftskonto der neu gegründeten Gesellschaft eingezahlt werden. Eine Bestätigung der Bank ist für den Handelsregistereintrag erforderlich.
  • Anmeldung zum Handelsregister: Nach Einzahlung des Kapitals und Unterzeichnung aller Dokumente erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister durch den Notar. Erst mit dem Eintrag in das Handelsregister entsteht die juristische Person, und die Haftungsbeschränkung wird wirksam. Vor dem Eintrag haftet man als “GmbH in Gründung” oder “UG in Gründung” persönlich.

Spezifische Unterschiede im Gründungsprozess:

  • GmbH: Bietet volle Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Dieser kann detailliert auf die Bedürfnisse der Gesellschafter (z.B. Stimmrechtsverteilung, Vorkaufsrechte, Nachfolgeregelungen) zugeschnitten werden. Eine individuelle Satzung ist die Regel.
  • UG: Kann, muss aber nicht, ein Musterprotokoll verwenden. Das Musterprotokoll ist ein standardisierter Gesellschaftsvertrag, der den Prozess vereinfacht und Kosten reduziert. Es enthält Regelungen zur Gründung, Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste. Die Verwendung eines Musterprotokolls ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
    • Maximal drei Gesellschafter.
    • Nur ein Geschäftsführer.
    • Keine vom Gesetz abweichenden Regelungen (z.B. keine individuellen Gewinnverteilungsschlüssel).
    • Keine Sacheinlagen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder sind individuelle Regelungen gewünscht, muss auch für die UG ein individueller Gesellschaftsvertrag erstellt werden, wodurch sich die Kosten dem Niveau einer GmbH-Gründung annähern.

Gründungsdauer: Beide Rechtsformen benötigen in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen für die gesamte Gründung, vom Notartermin bis zum Handelsregistereintrag. Mit einem Musterprotokoll kann eine UG-Gründung tendenziell etwas schneller sein, da der Prüfungsaufwand für das Gericht geringer ist.

Haftung: Umfang und Beschränkungen

Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Wahl beider Rechtsformen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass diese Beschränkung nicht absolut ist.

  • Grundsätzliche Haftung: Sowohl bei der GmbH als auch bei der UG ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das bedeutet, dass die Gesellschafter im Falle von Schulden oder Forderungen Dritter nur mit ihrer Einlage und dem sonstigen Vermögen der Gesellschaft haften, nicht aber mit ihrem Privatvermögen.

Ausnahmen und Fälle persönlicher Haftung (für UG und GmbH):

  • Handeln vor Handelsregistereintragung: Solange die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist (Stadium der “GmbH i.G.” oder “UG i.G.”), haften die Gründer persönlich und unbeschränkt für alle in diesem Zeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten.
  • Persönliche Bürgschaften: Banken verlangen insbesondere bei UGs mit geringem Stammkapital, aber oft auch bei GmbHs, dass die Geschäftsführer oder Gesellschafter persönliche Bürgschaften für Kredite oder Mietverträge übernehmen. In solchen Fällen ist die Haftung faktisch nicht mehr beschränkt.
  • Pflichtverletzung des Geschäftsführers: Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Dies betrifft zum Beispiel:
    • Verzögerte Insolvenzanmeldung: Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich (innerhalb von drei Wochen) einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er dies, haftet er persönlich für alle nach Eintritt der Insolvenzreife neu entstandenen Verbindlichkeiten.
    • Verstoß gegen Steuergesetze: Wenn der Geschäftsführer z.B. Umsatzsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, haftet er dafür persönlich.
    • Verstoß gegen das GmbHG: Z.B. Auszahlung von Stammkapital an Gesellschafter, Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften.
  • Durchgriffshaftung (Piercing the Corporate Veil): In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die Haftungsbeschränkung aufgehoben werden und die Gesellschafter haften persönlich. Dies geschieht nur bei schwerwiegendem Missbrauch der Rechtsform, z.B. bei:
    • Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen: Wenn die Gesellschafter ihr Privatvermögen nicht strikt vom Gesellschaftsvermögen trennen.
    • Existenzvernichtender Eingriff: Wenn Gesellschafter bewusst das Gesellschaftsvermögen entziehen und dadurch die Existenz der Gesellschaft zerstören, ohne Gläubiger zu befriedigen.
    • Unterkapitalisierung (UG spezifisch): Obwohl die UG mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden darf, kann in Extremfällen eine offensichtliche und von vornherein geplante Unterkapitalisierung, die das Geschäft nicht tragfähig erscheinen lässt, dazu führen, dass der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht wird, wenn er das Unternehmen trotzdem weiterführt und in die Insolvenz steuert.

Reputationsaspekt der Haftung: Das niedrige Stammkapital der UG wird oft kritisch gesehen. Lieferanten, Banken und andere Geschäftspartner könnten eine UG als weniger seriös oder finanziell schwächer einschätzen als eine GmbH, was sich auf die Konditionen für Kredite oder die Bereitschaft zur Zusammenarbeit auswirken kann.

Kosten: Gründung und laufender Betrieb

Die Kosten sind ein wesentlicher Faktor bei der Wahl der Rechtsform.

Gründungskosten

Die Gründungskosten setzen sich hauptsächlich aus Notar- und Gerichtskosten (für den Handelsregistereintrag) zusammen.

  • GmbH: Die Gründungskosten für eine GmbH liegen je nach Komplexität des Gesellschaftsvertrags und der Höhe des Stammkapitals zwischen 500 und 1.000 Euro oder mehr. Bei komplexeren Satzungen, vielen Gesellschaftern oder Sacheinlagen können die Kosten schnell auf über 2.000 Euro steigen. Hierzu kommen noch die Kosten für die Einzahlung des Stammkapitals von 25.000 Euro, auch wenn dieses Geld der Gesellschaft gehört und für Geschäftsaktivitäten genutzt werden kann.
  • UG: Bei Verwendung des Musterprotokolls können die Gründungskosten auf etwa 300 Euro reduziert werden. Hier sind die Notar- und Gerichtskosten fix und deutlich niedriger, da der Prüfungsaufwand für Notar und Gericht geringer ist. Sobald jedoch ein individueller Gesellschaftsvertrag erstellt wird, steigen die Kosten auf ein ähnliches Niveau wie bei einer GmbH-Gründung. Hinzu kommt die Einzahlung des Stammkapitals (ab 1 Euro), das aber ebenfalls der Gesellschaft zur Verfügung steht.

Laufende Kosten

Die laufenden Kosten für beide Gesellschaftsformen sind in vielen Bereichen ähnlich, da sie denselben gesetzlichen Vorschriften unterliegen.

  • Buchführung: Für beide ist die doppelte Buchführung mit Bilanzierung und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verpflichtend. Dies ist deutlich aufwendiger als eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und erfordert in der Regel die Beauftragung eines Steuerberaters. Die Kosten hängen vom Umfang der Geschäftsvorfälle ab, sind aber in der Regel höher als bei Einzelunternehmen oder Freiberuflern.
  • Jahresabschluss: Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV und Anhang) im elektronischen Bundesanzeiger sind für beide Pflicht. Die Veröffentlichung ist mit Gebühren verbunden.
  • Steuern: Beide unterliegen der Körperschaftsteuer (aktuell 15% zzgl. Solidaritätszuschlag), der Gewerbesteuer (derzeit ca. 14-17% je nach Hebesatz der Gemeinde) und der Umsatzsteuer.
  • Kammerbeiträge: Beide sind Pflichtmitglieder der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK), was mit jährlichen Beiträgen verbunden ist.
  • Geschäftsführergehalt/-haftpflicht: Kosten für das Gehalt des Geschäftsführers und eventuell eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) für den Geschäftsführer.

UG-spezifische laufende Kosten:

  • Rücklagenbildung: Die Pflicht, 25 % des Jahresüberschusses einzustellen, ist keine “Kostenposition” im eigentlichen Sinne, aber eine erhebliche Beschränkung der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und somit eine Liquiditätsbindung innerhalb der Gesellschaft. Dieses Geld steht den Gesellschaftern nicht zur freien Verfügung, bis die 25.000 Euro Stammkapital erreicht sind oder die UG in eine GmbH umgewandelt wurde.

Fazit: Welche Rechtsform passt zu Ihnen?

Die Entscheidung zwischen UG und GmbH hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine pauschale Antwort, die für alle Gründer gleichermaßen gilt.

  • Wählen Sie die UG, wenn…
    • …Sie über begrenztes Startkapital verfügen und die Haftungsbeschränkung wünschen.
    • …Sie eine Geschäftsidee testen möchten, ohne von Anfang an hohe finanzielle Risiken einzugehen.
    • …Sie überwiegend Privatkunden haben oder in einem Bereich tätig sind, in dem das geringe Stammkapital keine Rolle spielt.
    • …Sie bereit sind, die Einschränkungen bei der Gewinnausschüttung und die möglicherweise geringere Kreditwürdigkeit in Kauf zu nehmen.
    • …Sie die Absicht haben, sukzessive zu wachsen und die UG später in eine GmbH umzuwandeln.
  • Wählen Sie die GmbH, wenn…
    • …Sie über ausreichendes Startkapital (mindestens 25.000 Euro) verfügen oder bereit sind, dieses zu investieren.
    • …Sie Wert auf eine hohe Reputation und Kreditwürdigkeit bei Banken, Lieferanten und Geschäftspartnern legen.
    • …Sie eine komplexe Gesellschafterstruktur haben oder individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag benötigen.
    • …Sie eine freie Gewinnverwendung wünschen und die Pflicht zur Rücklagenbildung vermeiden möchten.
    • …Sie von Anfang an ein stabiles, etabliertes Unternehmen aufbauen möchten, das langfristig auf Wachstum und finanzielle Stärke ausgelegt ist.

Es ist unerlässlich, Ihre individuelle Situation – Ihr verfügbares Kapital, Ihr Geschäftsmodell, Ihre Risikobereitschaft, Ihre langfristigen Ziele und die Erwartungen Ihrer zukünftigen Geschäftspartner – sorgfältig zu analysieren.

Wichtiger Hinweis: Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist komplex und bringt viele rechtliche und steuerliche Pflichten mit sich. Es wird dringend empfohlen, vor der Gründung eine umfassende Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt und einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

Diese Experten können Ihre spezifische Situation bewerten, die optimale Rechtsform empfehlen und Sie sicher durch den gesamten Gründungsprozess begleiten, um kostspielige Fehler zu vermeiden und den Grundstein für den Erfolg Ihres Unternehmens zu legen.

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